SATZUNG

Behindertenverband Selbsthilfe Bischofswerda e.V.

im Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.


§ 1

Name, Sitz und Selbstverständnis

 

1. Der Verein trägt den Namen Behindertenverband Selbsthilfe Bischofswerda e.V.

    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bautzen eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofswerda.

3. Der Verein ist Zusammenschluss der in der Region Bischofswerda ansässigen Einzelmitglieder des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK).

    

Der Verein ist ein Bereich des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. Krautheim / Jagst und Mitglied im Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen e.V. im BSK.

 

§ 2

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke.

Der Verein ist eine überparteiliche, demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von Menschen mit Behinderungen, deren Angehörigen, Freunden und engagierten Bürgern.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Der Verein übernimmt folgende Aufgaben:

-    die Integration Behinderter in die Gesellschaft zu fördern

-    die Selbstverwirklichung Behinderter in unserer Gesellschaft zu ermöglichen

-    den Abbau sozialer und gesellschaftlicher Barrieren voranzutreiben

-    behinderten Personen in Rechtsfragen Beratung und Beistand zu geben.

 

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

-    Hilfe für Behinderte aller Art und Ursachen in sozialer, beruflicher und gesundheitsfürsorglicher Hinsicht.

-    Erwachsenenbildung sowie Kinder- und Jugendarbeit.

-    Durchführung von Freizeitveranstaltungen im In- und Ausland

 

-    Förderung des Behindertensports.

-    Öffentlichkeitsarbeit zur Integration Behinderter

-    beratende Tätigkeit in Kommunen auf Orts- und Landesebene

-    Vertretung der Belange Behinderter bei Gesetzesinitiativen.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede körperbehinderte Person werden, die seine Ziele bejaht.

 

2. Fördermitglieder als natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen.

 

3. korporative Mitglieder, die die Ziele des Vereins bejahen.

 

4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt.

 

5. In die Vorstandschaft können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

 

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

7. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

8. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit zwei Drittel-Mehrheit. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied:

a) den Vereinsfrieden auf Dauer und nachhaltig stört,

 

b) den Zielen und Interessen des Vereins nach innen und/oder außen nachhaltig zuwider handelt,

 

c) trotz Mahnung mit dem Beitrag 2 Jahre im Rückstand bleibt.

 

Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Bescheides gegen den Vorstandsbeschluss Einspruch einzulegen und die  Mitgliederversammlung anzurufen.

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Das ordentliche Mitglied hat das Recht:

-    an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, über Anträge, Beschlussvorlagen u.ä. zu entscheiden und bei ordentlicher Einzelmitgliedschaft in Funktionen des Vereins, im   BSK entsprechend den dort geltenden Regelungen auch in Funktionen des Landesverbandes Sachsen und des BSK gewählt bzw. berufen zu werden;

-    Kandidatenvorschläge für Wahl- und Berufungsfunktionen zu unterbreiten, Vorstand,            Rechnungsprüfer, bei ordentlicher Einzelmitgliedschaft im BSK auch die Mitglieder der BSK - Vertreterversammlung zu wählen und von den Gewählten Auskunft und Rechenschaft zu ihrer verbandsbezogenen Tätigkeit zu fordern;

-    Anträge, Beschlussvorlagen, Vorschläge, Standpunkte und Meinungen zu allen        Verbandsangelegenheiten einzubringen;

-    zu allen Fragen gehört zu werden, die seine Person betreffen;

-    an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sowie Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern gewährt.

 

2. Das ordentliche Mitglied hat die Pflicht:

-    die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten und an ihrer praktischen Ausgestaltung entsprechend seinen Möglichkeiten mitzuarbeiten;

-    Beiträge nach der im Verein gültigen Regelung zu entrichten;

-    das Ansehen des Vereins zu wahren.

 

3. Das korporative Mitglied hat das Recht:

-    an den Mitgliederversammlungen des Vereins beratend teilzunehmen, Vorschläge, Standpunkte und Meinungen zu Verbandsangelegenheiten einzubringen;

-    in beratende Funktionen des Vereins berufen zu werden;

-    zu allen Fragen gehört zu werden, die die Vereinsarbeit betreffen;

-    an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sowie Leistungen und  Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen korporativen Mitgliedern gewährt.

 

4. Das fördernde Mitglied hat das Recht:

-    zu allen Fragen gehört zu werden, die seine Person betreffen;

-    an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, sowie Leistungen und Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Fördermitgliedern gewährt;

-    Rechenschaft über die Verwendung der von ihm eingesetzten Mittel jederzeit zu fordern.

 

5. Das korporative bzw. fördernde Mitglied hat die Pflicht:

 

-    die satzungsmäßige Tätigkeit des Vereins zu unterstützen,

-    Beiträge entsprechend der im Verein gültigen Regelungen und der mit ihm getroffenen            Vereinbarung zu entrichten;

-    das Ansehen des Vereins zu wahren.

 

 

 

§ 6

Mittel des Vereins

 

1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

-    Mitgliedsbeiträge

-    Zuschüsse des BSK, des LV Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen sowie den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, einschl. ihren Gliederungen

-    Zuschüsse von Krankenkassen und Rehabilitationsträgern

-    Zuwendungen staatlicher und kommunaler Stellen

-    Spenden, Fördervereine und Stiftungen

-    sonstige Einkünfte

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine angemessene Auslagenerstattung kann gewährt werden, wenn das Mitglied im Auftrag    des Verbandes tätig war.

 

 

§ 7

Ausgaben und Vergütungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

§ 8

Finanzprüfung

 

Mindestens einmal jährlich ist eine Prüfung der Buchführung des Vereins durch einen anerkannten unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen.

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

-    Die Mitgliederversammlung

-    Der Vorstand

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenkunft der ordentlichen Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem genannten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn sie unter Nennung der Beratungsgegenstände von der Vorstandsmehrheit oder von mindestens einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder beantragt wird.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand Beauftragten geleitet. Die Beratungsergebnisse, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, letztere mit Angabe der Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu bestätigen. Es ist spätestens ab sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die ordentlichen Vereinsmitglieder bereitzuhalten.

 

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

-    Entgegennahme des Tätigkeits- und des Kassenberichts des Vorstandes;

-    Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;

-    Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer vor Neuwahlen;

-    Bestätigung des Arbeitsprogramms, Genehmigung des Haushaltsplanes;

-    Entscheidungen zu Struktur und Arbeitsweise des Vereins;

-    Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern;

-    Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern im Einspruchsverfahren.

 

6. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Weitergabe der Stimme ist unzulässig.

 

7. Korporative und Ehrenmitglieder sowie Angestellte des Vereins, die nicht Vereinsmitglied sind, nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Über die Teilnahme von Fördermitgliedern und Gästen entscheidet der Vorstand.

 

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

     Eine Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über:

 

-    eine Änderung der Satzung über die Festlegungen des § 11 Absatz 12. hinaus,

     die Änderungsvorschläge bzw. eine Neufassung sind der Einladung zur Versammlung beizufügen;

-    die Beitragsordnung;

-    den Beitritt oder Austritt des Vereins zu bzw. aus anderen Verbänden oder Organisationen;

-    die Auflösung des Vereins, die zusätzlich einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung bedarf.

 

§ 11

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand gewährleistet die Geschäftstätigkeit des Vereins zwischen den            Mitgliederversammlungen. Er ist ehrenamtlich tätig und der Mitgliederversammlung         rechenschaftspflichtig.

 

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und weiteren bis zu drei Vorstandsmitgliedern.

 

3. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand und Rechnungsprüfer bleiben bis zu einer satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

4. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereins und des BSK sein.

   Verwandte ersten Grades können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder Angestellte des Vereins sein. Angestellte des Vereins können keine Wahlfunktion im Verein ausüben.

 

5. Der Vorstand wird in geheimer Wahl in vorher gemäß § 11, Absatz 2 zu beschließender Stärke unter Leitung einer in offener Abstimmung benannten Wahlkommission bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl mit den betroffenen Kandidaten durchzuführen. In einer konstituierenden Sitzung nominiert der  neugewählte Vorstand die Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden sowie der stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Kandidaten in offener Abstimmung. Wird ein Kandidat durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so muss der Vorstand aus seinen Reihen einen neuen Kandidaten benennen. Hierzu können auch Vorschläge der Mitglieder berücksichtigt werden.

 Die Annahme der Wahl ist von den Gewählten schriftlich zu bestätigen.

 

6. Die Rechnungsprüfer werden in offener Wahl bestimmt. Die Annahme der Wahl ist  schriftlich zu bestätigen.

 

7. Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein beliebiges Vorstandsmitglied.

 

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt u.a. die über den § 11, Absatz 7 hinausgehenden Vertretungsbefugnisse und die Geschäftstätigkeit zwischen den Vorstandsberatungen.

 

9. Der Vorstand tagt mindestens aller sechs Wochen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Beschlüsse im Umlaufverfahren und Stimmendelegierung sind unzulässig. Der Vorstand kann weitere Mitglieder oder sonstige Partner hinzuziehen.

 

10. Die Beratungsergebnisse und Beschlüsse des Vorstandes, letztere mit Angabe der             Abstimmungsergebnisse, sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer zu unterschreiben und zur folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen ist. Das Vorstandsprotokoll ist spätestens vier Wochen nach der Beratung zur Einsichtnahme durch die ordentlichen Mitglieder bereitzuhalten.

 

11. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode kann sich der Vorstand unter Beachtung der Regelungen des § 11, Absatz 2. durch Kooptation von bis zu zwei Mitgliedern zeitweilig selbst ergänzen.

In der nachfolgenden Mitgliederversammlung ist eine Wahl zur regulären Besetzung der Vorstandssitze für den Rest der Legislaturperiode entsprechend dem im § 11, Absatz 5. festgelegten Verfahren durchzuführen.

 Beim Ausscheiden von Rechnungsprüfern ist sinngemäß zu verfahren.

 

12. Der Vorstand ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern als bald mitzuteilen.

 

§ 12

Beiräte, Kommissionen, Arbeitsgruppen

 

Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu seiner fachlichen Beratung oder zur Erhöhung der Wirkungsbreite des Vereins im Sinne der satzungsgemäßen Ziele Beiräte, Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden und deren Vorsitzend bzw. Sprecher berufen.

 

§ 13

Beratungs-/Geschäftsstelle, Einrichtungen

 

1. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein Beratungs- und  Geschäftsstellen oder andere satzungsgemäße Einrichtungen unterhalten und             Angestellte beschäftigen.

 

2. Der Leiter und die Mitarbeiter der Beratungs- und Geschäftsstelle und weiterer Einrichtungen werden vom Vorstand eingesetzt und sind, wie alle anderen per Vertrag für den Verein Tätigen, dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

 

1. Die Vereinsauflösung ist nur per Beschluss gemäß § 10 dieser Satzung möglich.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereins in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Landesverband Selbsthilfe Körperbehinderter Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung des Behindertenverbandes Selbsthilfe Bischofswerda e. V. wurde in der Mitgliederversammlung am 05.11.1994 errichtet und in den nachfolgenden Mitgliederversammlungen vom 16.11.1996, 02.05.1998, 04.11.2000, ... aktualisiert.

 

Bischofswerda, 04.11.2000

 

 

 

Wolfgang Gebhardt                                                                                        Petra Blazejovsky

Vorsitzender                                                                                                   Schatzmeiste

 

 

 

aktualisiert am 07.05.2012 | Verein des BSK und Mitglied im LSKS